Produkt 05.07.01 Aufgaben/Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - UVG - (diff. RU) Dezernat V Budgetverantwortung: A 51 - Amt für Kinder, Jugend und Familienberatung AL Heyn, Tel.: 2488 Produktverantwortung: Frau Beckmann, Tel.: 2149 Inhalte des Produktes: Beschreibung: Das Produkt umfasst Aufgaben/Leistungen für den Jugendamtsbereich (Baesweiler, Monschau, Roetgen und Simmerath). Sicherstellung des Mindestunterhalts von Kindern alleinerziehender Mütter oder Väter bei Ausfall von Unterhalt des anderen Elternteils durch ● Auszahlung der Vorschussleistung max. bis zum 18. Lebensjahr ● Überprüfung und Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen ● Aufrechnung mit Ansprüchen anderer Sozialleistungsträger ● Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen zur zeitnahen Sicherstellung des Unterhalts durch den anderen Elternteil Zielsetzung: ● Sicherstellung des Mindestunterhaltes von Kindern alleinerziehender Mütter oder Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen innerhalb von 4 Wochen nach Eingang eines entscheidungsreifen Antrages. ● Regelmäßige Überprüfung der nicht oder nicht in vollem Umfang zahlungsfähigen Unterhaltspflichtigen zur Stabilisierung der Rückgriffquote von 15,00% Zielgruppen: ● Kinder bis 18 Jahre im Jugendamtsbereich, die bei einem alleinstehenden Elternteil leben ● Unterhaltspflichtige ● Sozialleistungsträger Bewirtschaftungsregeln Für den Teilergebnis- und 1. Innerhalb des Produktes werden alle Aufwendungen - mit Ausnahme der Personal- Teilfinanzplan: aufwendungen, der Aufwendungen aus Abschreibungen und ILV (interne Leistungsverrechnungen) sowie der dezentralen IT-Aufwendungen (SK 545821, 545831 u. 543165) - gemäß § 21 (1) GemHVO zu einem Budget zusammengefasst. Das Gleiche gilt für die entsprechenden Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit. 2. Innerhalb des Produktes werden alle Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit gemäß § 21 (1) GemHVO mit Ausnahme von SK 011002, 011008 und 081115 zu einem Budget zusammengefasst. 3. Mehrerträge/Mehreinzahlungen berechtigen gemäß § 21 (2) GemHVO wie folgt zu entsprechenden Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen: 421103 533903 421112,421104 und 422105 533901 Personelle Ausstattung Zahl der Stellen tatsächlich besetzt 2019 2018 2017 Stellenanteile ingesamt davon Beamte tariflich Beschäftigte 3,390 3,090 2,890 2,390 1,590 2,390 1,000 1,500 0,500
Produkt 05.07.01 Aufgaben/Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - UVG - (diff. RU) Erläuterungen: In der Zeit vom 01.01.2002 bis 30.06.2017 galt ein Finanzierungsschlüssel für die aufzubringenden Geldleistungen nach dem UVG von 33,3 % Bund, 13,3 % Land und 53,3 % Kommunen. Im gleichen Verhältnis werden die Einnahmen aus übergeleiteten Unterhaltszahlungen auf Bund, Land und Kommune aufgeteilt. Die haushaltsmäßige Abwicklung der Leistungen nach dem UVG wurde mit Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 31.05.1999 -IV B 1 - 60223.7 - geregelt. Danach haben die zuständigen Kommunen die gesamten Unterhaltsleistungen zu veranschlagen und zu buchen. Die Rückeinnahmen nach §7 UVG sind zu veranschlagen und bis zum 10. eines jeden Monats an das Land abzuführen. Berücksichtigt in den Entwurfsansätzen sind die veränderten Finanzierungsanteile. Nach der erfolgten Neuregelung durch das Land erstattet das Land die Hälfte des nach Abzug des auf 40% erhöhten Bundesanteils verbleibenden Aufwands, so dass der Landesanteil auf 30% steigt. Zusammen mit dem Bundesanteil ergibt sich eine Erstattungsquote von 70%. Daneben verringert sich geringfügig auch die Abführung der Rückeinnahmen auf 50%. Zum 01.07.2017 wurde eine Reform des UVG vorgenommen, die den Anspruch auf UVG-Leistungen von der Geburt bis zur Volljährigkeit durchgehend gewährleisten. Dies entspricht einer Verdreifachung der bisherigen Höchstbezugsdauer (bisher 72 Monate bzw. 6 Jahre). Das Gesetz ist rückwirkend zum 01.07.2017 in Kraft getreten; ab diesem Zeitpunkt ist eine Fallzahlsteigerung von rd.140 % eingetreten. Damit einher geht ein Personalmehrbedarf. Die Ertrags- und Aufwandsansätze im Haushaltsentwurf wurden entsprechend angepasst. Zum 01.07.2019 wird die Bearbeitung des Rückgriffs der Unterhaltsschuldner auf das Land NRW übergehen. Zurzeit wird dafür eine neue Landesbehörde aufgebaut. Es steht noch nicht fest, ab welchem Arbeitsschritt das Land den Rückgriff übernimmt, so dass auch noch nicht prognostiziert werden kann, in welchem Umfang bei A 51 Personalkosten eingespart werden können. Sollte das Land die Bearbeitung erst nach Titulierung des Unterhalts und ab der nachfolgenden Vollstreckung übernehmen, ergibt sich bei A 51 keine personelle Einsparung, da die Vollstreckung hier bei A 20 angesiedelt ist.
Haushaltssatzung 2019 Band II Produ
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Haushaltsplan der StädteRegion Aac
Produkt 01.03.07 Dezernent V für B
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freiwillig Dez. V KSt. 503000 Produ
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Produkt 03.01.01 Förderschulen fü
Teilergebnishaushalt Produkt 030101
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Investitionen Produkt 030101 Förde
Produkt 03.01.02 Förderschulen Spr
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Produkt 03.01.03 Förderschule emot
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Produkt 03.01.04 Schule für Kranke
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Produkt 03.02.01 Berufskollegs Deze
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Produkt 03.03.01 Realschulen Dezern
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Anlage 06.03.01 - Kindertagesbetreu
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Produkt 01.14.02 Betriebskindergart
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Investitionen Produkt 011402 Betrie
Produkt 06.00.02 Zentrale Aufgaben
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S 85 Wirtschaftsförderung, Tourism
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Produkt 15.01.01 Wirtschaftsförder
Zu A/545821 "IT-Fachanwendungen (lf
Teilfinanzhaushalt Produkt 150101 W
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