Produkt 05.03.02 Aufgaben des Schwerbehindertenrechts Dezernat III Budgetverantwortung: A 57 - Versorgungsamt Frau Hund, Tel.: 5701 Produktverantwortung: Herr Kreitz, Tel.: 5722 Frau Kelleter, Tel.: 5731 Inhalte des Produktes: Beschreibung: Auf Antrag des behinderten Menschen stellt die zuständige Behörde (seit 01.01.2008: Kreis Aachen/StädteRegion) das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest sowie einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch und den Grad der Behinderung aus. Zielsetzung: Ordnungsgemäße Umsetzung der Aufgaben nach SGB IX Zielgruppen: schwerbehinderte Menschen in der StädteRegion Aachen Bewirtschaftungsregeln Für den Teilergebnis- und 1. Innerhalb des Produktes werden alle Aufwendungen - mit Ausnahme der Personal- Teilfinanzplan: aufwendungen, der Aufwendungen aus Abschreibungen und ILV (interne Leistungsverrechnungen) sowie der dezentralen IT-Aufwendungen (SK 545821, 545831 u. 543165) - gemäß § 21 (1) KomHVO zu einem Budget zusammengefasst. Das Gleiche gilt für die entsprechenden Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit. 2. Innerhalb des Produktes werden alle Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit gemäß § 21 (1) KomHVO mit Ausnahme von SK 011002, 011008 und 081115 zu einem Budget zusammengefasst. 3. Mehrerträge/Mehreinzahlungen berechtigen gemäß § 21 (2) KomHVO wie folgt zu entsprechenden Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen: 413100 bis 456110 541130 bis 543990 Personelle Ausstattung Zahl der Stellen tatsächlich besetzt 2020 2019 2018 Stellenanteile ingesamt davon Beamte tariflich Beschäftigte 27,163 4,600 22,563 26,763 4,600 22,163 27,410 4,600 22,810
Produkt 05.03.02 Aufgaben des Schwerbehindertenrechts Erläuterungen: Die Aufgabe des Schwerbehindertenrechts wurde zum 01.01.2008 kommunalisiert. Mit dieser Kommunalisierung wurden die Beamten auf die kommunalen Körperschaften übergeleitet, wohingegen die Tarifbeschäftigten Bedienstete des Landes geblieben sind. Entsprechend dem Konnexitätsprinzip wurde mit Übernahme der Aufgaben ein Belastungsausgleich vom Land gewährt. Aufgrund einer Verfassungsbeschwerde wurden die Pauschalbeträge für Personal- und Sachkosten angehoben, waren jedoch immer noch nicht kostendeckend. Aufgrund der Ergebnisse der weiteren Evaluation 2014 wurden Anpassungen des Belastungsausgleiches (Reduzierung des Stellensolls mit der Folge von Kürzungen der Einnahmen aus dem Belastungsausgleich) und der Beweiserhebungspauschale (Erhöhung der Fallpauschale) vom Land vorgenommen. Die zugewiesene Personalstärke war bis jetzt stets unzureichend. Durch die Vorgabe des Stellensolls durch das Land wurde die Personalsituation nochmals verschärft (erh. Personalmangel), so dass die StädteRegion zur Aufrechterhaltung der Aufgabe gezwungen ist, weiteres, zusätzliches städteregionales Personal einzusetzen (s. weitere Erläuterungen bei E/413100). Im Rahmen des Belastungsausgleiches wurde der Personalbedarf turnusgemäß zum 01.01.2017 für alle Kommunen überprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass der landesbezogene Personalbedarf gegenüber der Evaluation 2014 unverändert blieb. Aufgrund einer Veränderung bei der interkommunalen Verteilung des Personalbedarfs wurde jedoch der Anteil des Personalbedarfs der StädteRegion Aachen minimal angehoben. Darüber hinaus ergab die Evaluation, dass die übertragenen Aufgaben vorläufig auch weiterhin als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrzunehmen sind. Nachersatz bei Ausscheiden von Landesbeschäftigten aus dem Dienst: Scheidet ein/e Landesbeschäftigte/r aus, erhält die StädteRegion Aachen vom Land eine sog. Nachersatzpauschale und wird somit ermächtigt, eine entsprechende Stellennachbesetzung mit "eigenem" Personal vorzunehmen. Nach aktuellem Kenntnisstand wird davon ausgegangen, dass hierdurch spätestens zum Ende des Jahres 2036 keine Landesbediensteten mehr im Versorgungsamt beschäftigt sind. Die finanziellen Auswirkungen für den Haushalt 2020 werden in den Sachkonten E/413100 und A/500001 dargestellt. 6. Änderungsverordnung zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV); finanzielle Auswirkungen auf den HH 2020 Bei einem Antrag auf Anerkennung einer Behinderung ist die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) mit ihren versorgungsmedizinischen Grundsätzen für die ärztliche Begutachtung im Schwerbehindertenrecht verbindlich anzuwenden. Die VersMedV ist angesichts der Fortschritte in der Medizin nicht mehr auf dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft und soll nun auf eine moderne, besser einzelfallbestimmte und gerechte Teilhabeorientierung ausgerichtet werden. Da das Land argumentiert, dass Mehrkosten durch bundesrechtliche Vorgaben im Rahmen des Konnexitätsprinzips nicht zu erstatten sind, sind die Mehrkosten voraussichtlich durch die Kommunen zu tragen. Die finanziellen Auswirkungen für den HH 2020 werden in dem Sachkonto A/543150 abgebildet. Durch die dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung vom 07.06.2012 wurde gesetzlich festgelegt, dass ab dem 01.01.2013 der Schwerbehindertenausweis auch als Identifikationskarte (Scheckkartenformat) ausgestellt werden kann. Ab dem 01.01.2015 ist der Ausweis nur noch in dieser Form auszustellen. Ab Januar 2012 wurde der bis dahin dem A 57 zugeordnete ärztliche Dienst dem Gesundheitsamt (A 53) zugeordnet. Das hatte zur Folge, dass für die beiden Beamtinnen sowohl die Personalkosten als auch deren Anteil an den vom Land erstatteten Pauschalbeträgen i.R. des Belastungsausgleichs im Budget des A 53 abzubilden sind (s. weitere Erläuterungen bei A/581900). Zu E/413100 "Allgemeine Zuweisungen vom Land (Belastungsausgleich)": Da in den Jahren 2018/2019/2020 mehrere Landesbeschäftigte aus dem Dienst geschieden sind bzw. scheiden werden, erhöht sich die jährliche Nachersatzpauschale, die das Land im Rahmen des Belastungsausgleiches gewährt. Die Bezirksregierung Münster teilt per Verfügung mit, dass das Verfahren für die statistische Erfassung von Nachprüfungen umgestellt werden soll. Sollte diese Verfügung so umgesetzt werden, wird das zu einem Rückgang von zu erfassenden Fallzahlen bei den Nachprüfungen und somit zu einem finanziellen Rückgang bei den Erstattungen der Beweiserhebungskosten führen. Zu A/431100 "Verwaltungsgebühren": Aufgrund der Gebührensatzung der StädteRegion Aachen werden für die Erstellung von Kopien und Zweitschriften Verwaltungsgebühren erhoben. In die 2. Änderungssatzung zur Allgemeinen Gebührensatzung der Städteregion Aachen wurde im § 8 eine Kleinstbetragsregelung aufgenommen. Durch diesen Tatbestand wird von einem Rückgang der Verwaltungsgebühren ausgegangen. Zu A/500001 "Personalaufwendungen": Aufgrund freiwerdender Stellen von Landesbeschäftigten und städteregionalem Personal (Eintritt in den Ruhestand) müssen zur Aufrechterhaltung der Aufgabe Nachbesetzungen erfolgen. Da bei Ausscheiden eines Landesbeschäftigten durch das Land eine Nachersatzpauschale gezahlt werden muss, sind diese Personalkosten jedoch bisher refinanziert. Der Städteregionsausschuss hat in seiner Sitzung am 29.11.2018 grundsätzlich den bedarfsorientierten Nach- und Neubesetzungen aufgrund des Ausscheidens von Landesbeschäftigten, der entsprechenden Erhöhung der Personalkostenaufwendungen, der Anpassung der Basisansätze sowie den erforderlichen Stelleneinrichtungen zugestimmt.
Haushaltssatzung 2020 Band II Dezer
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Haushaltsplan der StädteRegion Aac
Produkt 01.03.04 Dezernent III für
Haushaltsplan der StädteRegion Aac
Dez. III KSt. 301000 Produkt 01.03.
Produkt 06.08.01 Kommunales Integra
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Produkt 03.09.01 Leistungen nach de
Haushaltsplan der StädteRegion Aac
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Produkt 05.01.01 Leistungen nach de
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Teilfinanzhaushalt Produkt 050101 L
A 50 KSt. 350000 Produkt 05.01.01 L
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