Produkt 05.06.01 Aufgaben/Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Bundeselternzeitgesetz Dezernat III Budgetverantwortung: A 57 - Versorgungsamt Frau Hund, Tel.: 5701 Produktverantwortung: Frau Galinnis, Tel.: 5713 Inhalte des Produktes: Beschreibung: Elterngeld/Elterngeld Plus: Erwerbstätige Eltern, die ihr Berufsleben unterbrechen oder ihre Erwerbstätigkeit auf höchstens 30 Stunden wöchentlich reduzieren, erhalten 12 Monate lang eine Elterngeldleistung, ab 01.01.2011 gestaffelt, je nach Höhe des Einkommens von 65 bzw. 67 v.H. des vor der Geburt durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit, höchstens 1.800 €. Arbeitnehmer/innen haben Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit einem Kind in einem Haushalt leben und dieses selbst betreuen und erziehen. Während der Elternzeit darf der/die Arbeitnehmer/in bis zu 30 Stunden erwerbstätig sein. Den für die Auszahlung des Elterngeldes zuständigen Behörden obliegt auch die Beratung zur Elternzeit. Das Elterngeld unterstützt Eltern in der Frühphase der Elternschaft und trägt dazu bei, dass sie in diesem Zeitraum selbst für ihr Kind sorgen können. Es eröffnet einen Schonraum, damit Familien ohne finanzielle Nöte in ihr Familienleben hineinfinden und sich vorrangig der Betreuung ihrer Kinder widmen können. Die Aufwendungen für das Elterngeld tragen das Land (Personal- und Verwaltungskosten) und der Bund (Elterngeldleistungen). Für Eltern, deren Kinder ab 01.07.2015 geboren werden, besteht die Möglichkeit, das Elterngeld-Plus zu beantragen. Das Elterngeld- Plus macht es den Müttern und Vätern leichter, Elterngeld und Teilzeitarbeit miteinander zu kombinieren. Denn Eltern (auch ohne Teilzeiteinkommen) können den Bezugszeitraum des Elterngeldes verlängern: aus einem Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus- Monate. Dabei ersetzt das ElterngeldPlus, wie das bisherige Elterngeld auch, das wegfallende Einkommen zu 65 bis 100%. Die Höhe des ElterngeldPlus liegt dabei bei höchstens der Hälfte des monatlichen Elterngeldbetrags, das Eltern ohne Teilzeiteinkommen zustünde. Damit profitieren Eltern vom Elterngeld Plus auch über den 14. Lebensmonat hinaus. Eine partnerschaftliche Aufteilung von Familie und Beruf wird mit vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten pro Elternteil unterstützt, wenn beide Eltern in vier aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig 25 bis 30 Wochenstunden arbeiten. In gleicher Weise werden auch Alleinerziehende gefördert. Zielsetzung Elterngeld: Bescheidung der entscheidungsreifen Anträge innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfrist nach der Geburt (8 Wochen). Zielgruppen Elterngeld: Alle Eltern von Kindern im Alter bis zu max. 14 Monaten in der StädteRegion Aachen. Bewirtschaftungsregeln Für den Teilergebnis- und 1. Innerhalb des Produktes werden alle Aufwendungen - mit Ausnahme der Personal- Teilfinanzplan: aufwendungen, der Aufwendungen aus Abschreibungen und ILV (interne Leistungsverrechnungen) sowie der dezentralen IT-Aufwendungen (SK 545821, 545831 u. 543165) - gemäß § 21 (1) KomHVO zu einem Budget zusammengefasst. Das Gleiche gilt für die entsprechenden Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit. 2. Innerhalb des Produktes werden alle Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit gemäß § 21 (1) KomHVO mit Ausnahme von SK 011002, 011008 und 081115 zu einem Budget zusammengefasst. 3. Mehrerträge/Mehreinzahlungen berechtigen gemäß § 21 (2) KomHVO wie folgt zu entsprechenden Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen: 413100 bis 456100 541130 bis 543990 Personelle Ausstattung Zahl der Stellen tatsächlich besetzt 2020 2019 2018 Stellenanteile ingesamt davon Beamte tariflich Beschäftigte 11,480 11,880 12,430 2,880 2,880 2,880 8,600 9,000 9,550
Produkt 05.06.01 Aufgaben/Leistungen nach dem Bundeselterngeld- und Bundeselternzeitgesetz Erläuterungen: Die Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Bundeselternzeitgesetz wurden zum 01.01.2008 von den Versorgungsämtern als landeseinheitliche Sozialverwaltung auf die Kreise und kreisfreien Städte übertragen. Im Hinblick auf die Gründung der StädteRegion im Jahr 2009 war eine Aufgabenwahrnehmung für den Bereich des Kreises und der Stadt Aachen durch die StädteRegion Aachen von Anfang an sinnvoll. Vgl. hierzu öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen Stadt Aachen und StädteRegion Aachen vom 10.12.2007. Beamte wurden zu den neuen Aufgabenträgern versetzt. Die tariflich Beschäftigten werden durch das Land NRW bis zu einem evtl. Nachersatz im Wege der Arbeitnehmerüberlassung gestellt (vgl. § 23 des Zweiten Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW). Ab dem Zeitpunkt der Ersatzeinstellung durch die StädteRegion Aachen trägt das Land NRW die Personalkosten, solange man unter dem vom Land vorgegebenen optimierten Stellensoll liegt. Für den Nachersatz hat der SRA am 29.11.2018 eine Grundsatzentscheidung getroffen (SV 2018/0311). Aufgrund der Entwicklung und Komplexität der Elterngeldmaterie (mehrere Novellierungen seit 2013) hat das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW beschlossen, dass der Belastungsausgleich im Bereich Elterngeld rückwirkend ab dem 01.01.2016 angepasst/erhöht wird. Im Rahmen der turnusmäßigen Überprüfung zum 01.01.2017 (Evaluation 2017) wurde der personelle Ausgleich, aufgrund der Einführung d. Elterngeld Plus, auf Landesebene erneut um zwei Vollzeitäquivalente (VÄ) angehoben. Die interkommunale Verteilung dieses festgesetzten Personalbedarfs führt zu einer minimalen Erhöhung des Personalbedarfs der StädteRegion Aachen (+0,19 VÄ) und damit zu einer geringfügigen Erhöhung des Belastungsausgleiches. Aufgrund der Abschaffung des Betreuungsgeldes zum 21.07.2015 wurde das Teilprodukt 957200 in 2018 aufgelöst. Zu E/413100 "Verwaltungsgebühren": Aufgrund der Gebührensatzung der StädteRegion Aachen werden für die Erstellung von Kopien und Zweitschriften Verwaltungsgebühren erhoben. In die 2. Änderungssatzung zur Allgemeinen Gebührensatzung der Städteregion Aachen wurde im § 8 eine Kleinstbetragsregelung aufgenommen. Durch diesen Tatbestand wird von einem Rückgang der Verwaltungsgebühren ausgegangen. Zu A/500001 "Personalaufwendungen": Aufgrund freiwerdender Stellen von Landesbeschäftigten und städteregionalem Personal (Eintritt in den Ruhestand) müssen zur Aufrechterhaltung der Aufgabe Nachbesetzungen erfolgen. Da bei Ausscheiden eines Landesbeschäftigten durch das Land eine Nachersatzpauschale gezahlt werden muss, sind diese Personalkosten jedoch bisher refinanziert. Der Städteregionsausschuss hat in seiner Sitzung am 29.11.2018 grundsätzlich den bedarfsorientierten Nach- und Neubesetzungen aufgrund des Ausscheidens von Landesbeschäftigten, der entsprechenden Erhöhung der Personalkostenaufwendungen, der Anpassung der Basisansätze sowie den erforderlichen Stelleneinrichtungen zugestimmt. Der Städteregionsausschuss hat am 29.11.2018 (SV Nr. 2018/0315) anerkannt, dass zur Sicherung der Aufgabenwahrnehmung im Elterngeld sowie zur sach- und fristgerechten Auszahlung der Lohnersatzleistung ab 2019 ein zusätzlicher Bedarf von 1,0 Stelle erforderlich ist. Daraus folgt eine Erhöhung der Personalaufwendungen ab dem 01.01.2019 um jährlich 51.300 €. Zu A/545821 "IT-Fachanwendungen (lfd. Kosten)": Die veranschlagten Haushaltsmittel werden benötigt für folgende Fachanwendungen: 2020 • Wartungsvertrag für 1 Scanner und Wartungskosten Scanlizenzen 3.250 € • Zertifikat im Rahmen von EESSI Zu A/545831 "IT-Fachanwendungen (Projekte)": 2020 • Neuanschaffung eines Dokumentenscanners 5.200 €
Haushaltssatzung 2020 Band II Dezer
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Produkt 06.08.01 Kommunales Integra
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Teilfinanzhaushalt Produkt 050101 L
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