Produkt 05.01.01 Leistungen nach dem SGB XII und APG NRW Bewirtschaftungsregeln Für den Teilergebnis- und 1. Innerhalb des Produktes werden alle Aufwendungen - mit Ausnahme der Personal- Teilfinanzplan: aufwendungen, der Aufwendungen aus Abschreibungen und ILV (interne Leistungsverrechnungen) sowie der dezentralen IT-Aufwendungen (SK 545821 und 545831) - gemäß § 21 (1) KomHVO zu einem Budget zusammengefasst. Das Gleiche gilt für die entsprechenden Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit. 2. Innerhalb des Produktes werden alle Auszahlungen aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit gemäß § 21 (1) KomHVO mit Ausnahme von SK 011002, 011008 und 081115 zu einem Budget zusammengefasst. 3. Mehrerträge/Mehreinzahlungen berechtigen gemäß § 21 (2) KomHVO wie folgt zu entsprechenden Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen: TP 950101: 421106, 421111 u. 429101 422103 u. 422107 533102 u. 533811 533201 TP 950110: 421106, 421111 u. 449603 422103, 422107 u. 449603 TP 950120: 421106 422103 TP 950140: 421106 u. 421111 422103 u. 422107 TP 950150: 421106 TP 950160: 421106 u. 421111 422103 u. 422107 448205 (422103), 448207 (422107), 448208, 448209, TP 950180: 448211 u. 448204 TP 950200: 422103 TP 950210: 422104 533102 u. 533811 533201 533102 533201 533102 533201 533102 u.533106 533102 533201 533102 u.533201 531861 531726 u. 531825 Personelle Ausstattung Zahl der Stellen 2020 2019 tatsächlich besetzt 2018 Stellenanteile insgesamt 53,689 63,173 davon Beamte 28,279 32,558 tariflich Beschäftigte 25,410 30,615 59,773 31,558 28,215 Erläuterungen: 1. Leistungen nach dem SGB XII Die StädteRegion ist Leistungsträger nach dem SGB XII für ● Leistungen zum Lebensunterhalt ● Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ● Hilfen zur Gesundheit ● Hilfe zur Pflege ● Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ● Hilfe in anderen Lebenslagen 1.1 Leistungen außerhalb von Einrichtungen Die Aufgabenwahrnehmung an Leistungsberechtigte außerhalb von Einrichtungen hat die StädteRegion Aachen auf die regionsangehörigen (ra.) Kommunen delegiert mit Ausnahme der ● Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII ● Heranziehung zum Unterhalt ● Bearbeitung von Widersprüchen und Klagen Außerdem erlässt die StädteRegion Aachen als Leistungsträger Richtlinien und unterstützt die örtlichen Sozialämter durch Beratungen und Entscheidungshilfen. Die im Rahmen der Delegation von den ra. Kommunen gewährten Leistungen werden diesen monatlich erstattet. 1.2 Leistungen innerhalb von Einrichtungen Durchführung von Antragsverfahren und die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII für Leistungsberechtigte innerhalb von teil- und vollstationären Einrichtungen in der Zuständigkeit als örtl. Träger der Sozialhilfe und für den vom überörtl. Träger auf die StädteRegion Aachen delegierten Aufgabenkreis nach dem SGB XII. Die im Rahmen dieser Delegation für den überörtl. Träger der Sozialhilfe erbrachten Leistungen werden vierteljährlich mit dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) abgerechnet. 2. Gewährung von Pflegewohngeld nach dem APG NRW Die StädteRegion Aachen ist Leistungsträger für die Gewährung von bewohnerorientierten Aufwendungszuschüssen für vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen nach dem APG NRW zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen (Pflegewohngeld). Die Aufgabenwahrnehmung umfasst die vollständige Antragsbearbeitung, Auszahlung der Leistungen und die Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.
Produkt 05.01.01 Leistungen nach dem SGB XII und APG NRW 3. Sonstige Leistungen nach dem APG NRW Die StädteRegion Aachen ist Leistungsträger für bewohnerorientierte Aufwendungszuschüsse für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen (AWZ) zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen und fördert die Investitionsaufwendungen der ambulanten Dienste. Teilprodukt 950100 "Verwaltung": Zu A/533157 "Leistungen für Kinder und Jugendliche in Pflegefamilien": Ab 2020 geht die Bearbeitungszuständigkeit für die Fälle behinderter Kinder in Pflegefamilien auf den LVR über. Daher werden in 2020 nur noch die bis Ende 2019 bei den Jugendämtern entstehenden Personalkosten zu erstatten sein. Teilprodukt 950101 "Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)": Zu E/421111 und E/422107 "Rückeinnahmen aus privat-rechtl. Forderungen" Nach dem Referentenentwurf des Angehörigen-Entlastungsgesetzes soll ab 2020 ein Unterhaltsrückgriff nur noch bei einem Einkommen ab 100.000 € möglich sein (LKT-Rundschreiben 362/19). Erträge werden daher nur noch in wenigen Einzelfällen mit hohem Einkommen zu erzielen sein. Die Ansätze wurden daher entsprechend angepasst. Zu A/533102 "Leistungen (außerhalb von Einrichtungen)" Zum 01.01.2020 treten wesentliche Teile des Bundesteilhabegesetzes in Kraft, durch die die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen neu geregelt wird. Folge ist die Trennung der Fachleistungen, die zukünftig nach dem SGB IX erbracht werden, von den existenzsichernden Leistungen (SGB XII). Außerdem wird die Differenzierung zwischen ambulant und stationär aufgehoben. Hierdurch wird die StädteRegion als örtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig für die existenzsichernden Leistungen für die Personen, die bis 31.12.2019 Leistungen der Eingliederungshilfe inkl. Lebensunterhalt in Einrichtungen aus einer Hand vom Landschaftsverband Rheinland erhalten haben. Nach Angaben des Landschaftsverbandes Rheinland werden von dieser Zuständigkeitsänderung ca. 1.000 Personen im Bereich der StädteRegion betroffen sein. Diese Personen erhalten ab 2020 überwiegend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, zu einem voraussichtlich geringen Teil von rd. 100 Personen Hilfe zum Lebensunterhalt. Die hieraus resultierenden Mehraufwendugen wurden bei SK 533102 veranschlagt. Die Leistungserbringung erfolgt in den regionsangehörigen Städten und Gemeinden. Zu A533201 "Leistungen innerhalb von Einrichtungen": Zum 01.01.2020 wird § 27b SGB XII dahingehend ergänzt, dass der Lebensunterhalt in Einrichtungen auch eine Bekleidungspauschale enthält. Bisher wurden Bekleidungsbeihilfen nur im Bedarfsfall gewährt. Die aus der Zahlung der Pauschalen resultierenden Mehraufwendungen wurden entsprechend berückscihtigt. Teilprodukt 950110 "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)": Zu E/449603 "Leistungsbeteiligung bei Grundsicherung im Alter" und A/533102 "Leistungen a.v.E." Durch die Neuregelungen des Bundesteilhabegesetzes (vgl. Erläuterungen zu Teilprodunkt 950101 "Hilfe zum Lebensunterhalt") werden zukünftig rd. 800-900 weitere Personen einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gegenüber der StädteRegion besitzen. Da diese Leistungen vom Bund getragen werden, wurden die erwarteten Änderungen sowohl im Aufwand (SK 533102), als auch auf der Ertragsseite (SK 449603) berücksichtigt. Teilprodukt 950130 "Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (SGB XII)": Zum 01.01.2020 werden die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen vom 6. Kapitel SGB XII ins SGB IX verlagert. Die Regelungen des SGB XII wurden gestrichen. Die Veranschlagung der Leistungen nach dem SGB IX erfolgt in Produkt 05.03.01. Die Leistungsbeteiligung des Bundes wird ab 2020 ebenfalls dort veranschlagt. Da die Leistungsgewährung im Regelfall durch die Begleichung nachträglich erstellter Rechnungen erfolgt, werden auch nach Ende des Haushaltsjahres 2019 noch Zahlungen für 2019 zu leisten sein. Aus diesem Grund wurden bei den Sachkonten 533102 und 533104 noch Ansätze vorgesehen. Teilprodukt 950140 "Hilfe zur Pflege": Zu E/421111 und E/422107 "Rückeinnahmen aus privat-rechtl. Forderungen" Nach dem Referentenentwurf des Angehörigen-Entlastungsgesetzes soll ab 2020 ein Unterhaltsrückgriff nur noch bei einem Einkommen ab 100.000 € möglich sein (LKT-Rundschreiben 362/19). Erträge werden daher nur noch in wenigen Einzelfällen mit hohem Einkommen zu erzielen sein. Die Ansätze wurden daher entsprechend angepasst. Zu A/533102 "Leistungen (a.v.E.)" Auf Grund der Neuregelungen des Bundesteilhabegesetzes wurde auch das Landesausführungsgesetz zum SGB XII geändert. Hierdurch wurde die Zuständigkeit in Fällen, in denen Hilfe zur Pflege bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres als Leistung zum selbständigen Wohnen gewährt wird, vom überörtlichen auf den örtlichen Träger verlagert. Die daraus resultierenden Mehraufwendungen wurden bei SK 533102 veranschlagt. Teilprodukt 950170 "Freiwillige Förderungen" Zu A/531717 "Zuschüsse an Betreuungsvereine": Veranschlagung gem. SRA-Beschluss vom 28.11.2019 (SV-Nr.: 2019/0532). Zu A/531724 "Frauen helfen Frauen": Anhebung gem. SRT-Beschluss vom 12.12.2019 im Zuge des Haushalts 2020 (SV-Nr.: 2019/0550). Zu A/531725 "Zuschuss Rückhalt e.V.": Anhebung gem. SRT-Beschluss vom 12.12.2019 im Zuge des Haushalts 2020 (SV-Nr.: 2019/0550). Zu A/531729 "Zuschuss integratives Jugendcamp Merzbrück": Anhebung gem. SRT-Beschluss vom 12.12.2019 im Zuge des Haushalts 2020 (SV-Nr.: 2019/0550). Zu A/531799 "Sonstige Zuschüsse an private Unternehmen/Vereine": Veranschlagung gem. SRT-Beschluss vom 12.12.2019 im Zuge des Haushalts 2020 (SV-Nr.: 2019/0550) zum Abschluss einer Leistungsvereinbarung mit der Jüdischen Gemeinde Aachen e.V. über einen Zuschuss zur Beratung jüdischer Senior_inn_en.
Haushaltsplan der StädteRegion Aac
A 53 KSt. 353000 Produkt 07.01.01
Investitionen Produkt 070101 Öffen
Haushaltsplan der StädteRegion Aac
Teilergebnishaushalt Produkt 030701
Haushaltsplan der StädteRegion Aac
Haushaltsplan der StädteRegion Aac
A 57 Versorgungsamt Budgetverantwor
Haushaltsplan der StädteRegion Aac
Produkt 05.03.02 Aufgaben des Schwe
Teilergebnishaushalt Produkt 050302
A 57 KSt. 357000 Produkt 05.03.02 A
Produkt 05.06.01 Aufgaben/Leistunge
Teilergebnishaushalt Produkt 050601
A 57 KSt. 357000 Produkt 05.06.01 A
Haushaltsplan der StädteRegion Aac
Produkt 05.03.04 Inklusion Dezernat
Teilergebnishaushalt Produkt 050304
Inklusionsamt KSt. 358000 Produkt 0
Produkt 05.03.06 Sozialplanung Deze
Haushaltsplan der StädteRegion Aac
Inklusionsamt KSt. 358000 Produkt 0
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