Produkt 05.02.01 Grundsicherung nach dem SGB II Erläuterungen: Die StädteRegion Aachen ist Leistungsträger nach dem SGB II und zuständig für ● Leistungen zur Eingliederung nach § 16 a SGB II ● Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 SGB II ● Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II ● Darlehen bei Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II ● Einmalige Leistungen nach § 24 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 SGB II ● Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II Für die übrigen Aufgaben nach dem SGB II ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II haben die StädteRegion Aachen und die Agentur für Arbeit Aachen-Düren zum 01.01.2011 das Jobcenter StädteRegion Aachen als Nachfolgeeinrichtung der ARGE in der StädteRegion Aachen gegründet (Beschluss SRT vom 07.10.2010, SV-Nrn. 2010/0343 und 2010/0343-E1). Die organisatorischen und personellen Strukturen des Jobcenters sind gegenüber der ARGE weitgehend unverändert geblieben. Im Hinblick darauf, dass dem Jobcenter auf Grund der rechtlichen Rahmenbedingungen Personal nur durch die beiden Träger zugewiesen werden konnte, wurden die bisher in der ARGE tätigen Mitarbeiter der städteregionsangehörigen Kommunen zum 01.01.2011 von der StädteRegion übernommen und dem Jobcenter zugewiesen. Die StädteRegion Aachen trägt die Personalkosten für die eigenen Mitarbeiter. Für alle im Jobcenter tätigen Mitarbeiter erhält die StädteRegion Aachen eine Erstattung der Personalkosten. Teilprodukt 950310 "Leistungen für Unterkunft und Heizung" Zu E/405210 "Ausgleichsleistungen (Wohngeldersparnis des Landes)": Der Ansatz orientiert sich an der Prognose des Landkreistages NRW für 2019. Zu E/449111 "Leistungsbeteiligung des Bundes bei Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II": Die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 6 SGB II beträgt 27,6%. Davon entfällt 1,2% auf die Verwaltungskosten für die Bildungs- und Teilhabeleistungen (SGB II 1,0%, vgl. TP 950301 und BKGG 0,2%, vgl. TP 950450). Die übrige Sockelbeteiligung beträgt 26,4%. Nach § 46 Abs. 9 SGB beteiligt sich der Bund für die Jahre 2016 bis 2019 zusätzlich an den flüchtlingsbedingten Unterkunftskosten. Für das Jahr 2020 gibt es bisher keine Folgeregelung, jedoch eine Vereinbarung zwischen Bund und Ländern, nach der der Bund die Kosten auch für die Jahre 2020 und 2021 erstattet (vgl. LKT-Rundschreiben 350/19). Aus diesem Grund wurden zusätzlich zur Sockelbeteiligung ein Ertrag in Höhe der nicht durch die Sockelbeteiligung gedeckten flüchtlingsbedingten Unterkunftskosten eingeplant. Die Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 7 SGB II ist in Produkt 05.03.01 veranschlagt. Produkt/Teilprodukt/Sachkonto Bezeichnung Erstattungsquote 05.02.01 Grundsicherung nach dem SGB II 950310 Leistungen für Unterkunft und Heizung E/449111 Leistungsbeteiligung des Bundes bei Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II E/449111 u. A/546101 Warmwasser Zwischensumme 05.02.01 Grundsicherung nach dem SGB II 950301 Verwaltung der gemeinsamen Einrichtung E/449103 u. A/545411 Verwaltungskosten SGB II 05.03.01 Besondere soziale Leistungen 950400 Leistungen nach dem BKGG E/449103 Verwaltungskosten für Bildung und Teilhabe für Kinderzuschlags- und Wohngeldberechtigte Zwischensumme 24,50% 1,90% 26,40% 1,00% 0,20% 1,20% Teilprodukt 950390 "Sonstige kommunale Leistungen nach dem SGB II" Zu E/449106 "Erstattung des Bundes für Leistungen Bildung und Teilhabe": Nach § 46 Abs. 8 SGB II beteiligt sich der Bund an den Kosten für Bildung und Teilhabe, indem ein weiterer Anteil an den Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen wird. Die länderspezifischen Quoten werden jährlich angepasst. Innerhalb von NRW erfolgt die Verteilung nach kommunalspezifischen Anteilen an den Gesamtleistungen für Bildung und Teilhabe. Zu A/531520 "Zuschuss SPRUNGbrett für soziale Teilhabe psychisch Kranke": Veranschlagung gem. Beschluss des SRT vom 13.12.2018 im Rahmen der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung 2019. Der Ansatz wird in das Budget des A 53 verlagert (Produkt 07.01.01)
Produkt 05.02.01 Grundsicherung nach dem SGB II Zu A/531871 "Kommunalprogramm zur Förderung der sozialen Teilhabe": Veranschlagung gem. Beschluss des SRT vom 04.07.2019 (SV-Nr. 2019/0137-E1) mit 140.000 € in 2020 und 70.000 € in 2021. Ein Teilbetrag von 40.000 € wird für den Jobcoach im Bereich der Personalkosten in TP 950301 veranschlagt; die Förderungen in den Einzelfällen hier bei SK A/531871. Zu A/546201 "Leistungen zur Eingliederung von Arbeitsuchenden": Vom bisherigen Ansatz wird ein Anteil für die Erbringung psychozialer Betreuungsleistungen in das Budget des A 53 verlagert (Produkt 07.01.01, SK 531707). Zu A/546801 "Leistungen für Bildung und Teilhabe": Durch das "Starke-Familien-Gesetz“ werden u.a. die Leistungsumfänge für Bildung und Teilhabe erweitert. So entfallen die Eigenanteile bei der Mittagsverpflegung und der Schülerbeförderung; die Pauschalen für Schulmittel und zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben werden um 50% erhöht. Die daraus resultierenden Mehraufwendungen sind entsprechend veranschlagt.
Haushaltsplan der StädteRegion Aac
A 57 Versorgungsamt Budgetverantwor
Haushaltsplan der StädteRegion Aac
Produkt 05.03.02 Aufgaben des Schwe
Teilergebnishaushalt Produkt 050302
A 57 KSt. 357000 Produkt 05.03.02 A
Produkt 05.06.01 Aufgaben/Leistunge
Teilergebnishaushalt Produkt 050601
A 57 KSt. 357000 Produkt 05.06.01 A
Haushaltsplan der StädteRegion Aac
Produkt 05.03.04 Inklusion Dezernat
Teilergebnishaushalt Produkt 050304
Inklusionsamt KSt. 358000 Produkt 0
Produkt 05.03.06 Sozialplanung Deze
Haushaltsplan der StädteRegion Aac
Inklusionsamt KSt. 358000 Produkt 0
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