4.13 Regionsumlage-Mehrbelastung Jugendhilfe 1981 wurde im Rahmen des Finanzausgleichs die ausschließliche Belastung (Mehrbelastung) für Aufwendungen des Kreisjugendamtes eingeführt. 1984 hat diese Regelung wie folgt Aufnahme in die mit Wirkung vom 01.10.1984 geänderte Kreisordnung (KrO nW) gefunden. § 45 (4) KrO NW a.F. bestimmte seither: "Nimmt der Kreis die Aufgaben der Jugendhilfe wahr, so hat er bei der Kreisumlage für ka. Gemeinden ohne eigenes Jugendamt eine einheitliche ausschließliche Belastung in Höhe der ihm durch die Aufgaben des Jugendamtes verursachten Kosten festzusetzen; dies gilt auch für die Kosten, die dem Kreis durch Einrichtungen der Jugendhilfe für diese Gemeinden entstehen. Zu den Kosten gehören nicht die anteiligen allgemeinen Verwaltungskosten und sonstigen Gemeinkosten, Ausgaben für Zinsen, kalkulatorische Kosten sowie die Ausgaben des Vermögenshaushalts". Der Landtag hat am 16.12.1992 § 45 (4) Satz 2 KrO NW zum 01.01.1993 geändert. Satz 2 hat nun folgenden Wortlaut: "Zu den Kosten gehören nicht die anteiligen allgemeinen Verwaltungskosten und sonstigen Gemeinkosten". In der Praxis hatte diese Änderung zur Folge, dass die Ausgaben für Zinsen, kalkulatorische Kosten sowie die Ausgaben des Vermögenshaushaltes in die differenzierte Kreisumlage nach § 45 (4) Satz 1 KrO NW einzubeziehen sind. Für die kreisangehörigen Kommunen mit eigenem Jugendamt bedeutet dies, dass sie diese Kosten nicht mehr über die allgemeine Kreisumlage mitfinanzieren müssen. Durch die Änderung und Neufassung der KrO NW im Jahr 1994 wurde der Wortlaut des bisherigen § 45 (4) KrO NW a.F. nicht verändert. Allerdings wurde aus § 45 (4) KrO NW a.F. nunmehr § 56 (5) KrO NW n.F.. Mit Erlass vom 03.06.1993 zur Gestaltung der differenzierten Kreisumlage gem. § 56 (5) KrO NW empfiehlt der Innenminister, bei der Berechnung der Jugendamtsumlage künftig nur diejenigen Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen - unabhängig davon, ob vorbereitende Maßnahmen (z.B. Planungskosten) in Vorjahren etatisiert worden sind - zu berücksichtigen, die im HJ 1993 erstmals veranschlagt worden sind. Soweit Investitions- bzw. Investitionsförderungsmaßnahmen über Kreditaufnahmen finanziert werden, ist der Schuldendienst bei der Berechnung zugrunde zu legen. Bis einschl. 1992 war das Kreisjugendamt zuständig für die Kommunen Baesweiler, Herzogenrath, Monschau, Roetgen und Simmerath. Mit Wirkung vom 01.01.1993 hat die Stadt Herzogenrath ein eigenes Jugendamt eingerichtet. Seit 1981 hat sich die Mehrbelastung wie folgt entwickelt: Jahr Umlage- Umlagesatz Umlage- umlagefähiger Aufwand Differenz grundlagen aufkommen Haushalts- Rechnungs- Spalte 4 - 6 ansatz ergebnis + Überzahlung - Unterzahlung € % € € € € 1981 42.563.279 6,20% 2.638.923 2.633.501 2.600.616 38.307 1982 43.774.634 6,20% 2.714.027 2.720.558 2.594.611 119.416 1983 43.872.456 6,10% 2.676.220 2.675.166 2.679.619 -3.399 1984 49.909.040 5,30% 2.645.179 2.725.146 2.790.820 -145.641 1985 52.482.618 5,70% 2.991.509 2.915.700 2.847.712 143.797 1986 55.624.786 5,65% 3.142.800 3.143.926 2.992.820 149.980 1987 59.308.347 5,60% 3.321.267 3.328.240 3.253.653 67.614 1988 60.614.893 5,20% 3.151.974 3.169.781 3.501.827 -349.853 1989 62.167.064 5,60% 3.481.356 3.525.658 4.020.863 -539.507 1990 66.503.105 7,00% 4.655.217 4.626.422 4.266.357 388.860 1991 69.599.669 7,00% 4.871.977 4.879.108 4.750.177 121.800
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