C/032
4.13 Regionsumlage-Mehrbelastung JugendhilfeC/0331981 wurde im Rahmen des Finanzausgleichs die ausschließliche Belastung (Mehrbelastung) für Aufwendungen des Kreisjugendamtes eingeführt. 1984 hat diese Regelung wie folgtAufnahme in die mit Wirkung vom 01.10.1984 geänderte Kreisordnung (KrO nW) gefunden. § 45 (4) KrO NW a.F. bestimmte seither:"Nimmt der Kreis die Aufgaben der Jugendhilfe wahr, so hat er bei der Kreisumlage für ka. Gemeinden ohne eigenes Jugendamt eine einheitliche ausschließlicheBelastung in Höhe der ihm durch die Aufgaben des Jugendamtes verursachten Kosten festzusetzen; dies gilt auch für die Kosten, die dem Kreis durch Einrichtungender Jugendhilfe für diese Gemeinden entstehen. Zu den Kosten gehören nicht die anteiligen allgemeinen Verwaltungskosten und sonstigen Gemeinkosten,Ausgaben für Zinsen, kalkulatorische Kosten sowie die Ausgaben des Vermögenshaushalts".Der Landtag hat am 16.12.1992 § 45 (4) Satz 2 KrO NW zum 01.01.1993 geändert. Satz 2 hat nun folgenden Wortlaut:"Zu den Kosten gehören nicht die anteiligen allgemeinen Verwaltungskosten und sonstigen Gemeinkosten".In der Praxis hatte diese Änderung zur Folge, dass die Ausgaben für Zinsen, kalkulatorische Kosten sowie die Ausgaben des Vermögenshaushaltes in die differenzierte Kreisumlagenach § 45 (4) Satz 1 KrO NW einzubeziehen sind. Für die kreisangehörigen Kommunen mit eigenem Jugendamt bedeutet dies, dass sie diese Kosten nicht mehr über dieallgemeine Kreisumlage mitfinanzieren müssen. Durch die Änderung und Neufassung der KrO NW im Jahr 1994 wurde der Wortlaut des bisherigen § 45 (4) KrO NW a.F. nichtverändert. Allerdings wurde aus § 45 (4) KrO NW a.F. nunmehr § 56 (5) KrO NW n.F..Mit Erlass vom 03.06.1993 zur Gestaltung der differenzierten Kreisumlage gem. § 56 (5) KrO NW empfiehlt der Innenminister, bei der Berechnung der Jugendamtsumlage künftignur diejenigen Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen - unabhängig davon, ob vorbereitende Maßnahmen (z.B. Planungskosten) in Vorjahren etatisiertworden sind - zu berücksichtigen, die im HJ 1993 erstmals veranschlagt worden sind. Soweit Investitions- bzw. Investitionsförderungsmaßnahmen über Kreditaufnahmen finanziertwerden, ist der Schuldendienst bei der Berechnung zugrunde zu legen.Bis einschl. 1992 war das Kreisjugendamt zuständig für die Kommunen Baesweiler, Herzogenrath, Monschau, Roetgen und Simmerath. Mit Wirkung vom 01.01.1993 hat die StadtHerzogenrath ein eigenes Jugendamt eingerichtet.Seit 1981 hat sich die Mehrbelastung wie folgt entwickelt:Jahr Umlage- Umlagesatz Umlage- umlagefähiger AufwandDifferenzgrundlagen aufkommen Haushalts- Rechnungs- Spalte 4 - 6ansatz ergebnis + Überzahlung- Unterzahlung€ % € € € €1981 42.563.279 6,20% 2.638.923 2.633.501 2.600.616 38.3071982 43.774.634 6,20% 2.714.027 2.720.558 2.594.611 119.4161983 43.872.456 6,10% 2.676.220 2.675.166 2.679.619 -3.3991984 49.909.040 5,30% 2.645.179 2.725.146 2.790.820 -145.6411985 52.482.618 5,70% 2.991.509 2.915.700 2.847.712 143.7971986 55.624.786 5,65% 3.142.800 3.143.926 2.992.820 149.9801987 59.308.347 5,60% 3.321.267 3.328.240 3.253.653 67.6141988 60.614.893 5,20% 3.151.974 3.169.781 3.501.827 -349.8531989 62.167.064 5,60% 3.481.356 3.525.658 4.020.863 -539.5071990 66.503.105 7,00% 4.655.217 4.626.422 4.266.357 388.8601991 69.599.669 7,00% 4.871.977 4.879.108 4.750.177 121.8001992 72.037.654 7,85% 5.654.956 5.656.265 6.465.976 -811.020
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