C/0624.52 Leistungen nach dem SGB IIDie StädteRegion Aachen ist Leistungsträger nach dem SGB II und zuständig für● Kommunale Eingliederungsleistungen nach § 16 a SGB II● Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II● Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II● Darlehen bei Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II● Einmalige Leistungen nach § 24 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 SGB II● Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB IIFür die übrigen Aufgaben nach dem SGB II ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.Zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB II haben die StädteRegion Aachen und die Agentur für Arbeit Aachen-Düren zum 01.01.2011 das Jobcenter StädteRegionAachen als Nachfolgeeinrichtung der ARGE in der StädteRegion Aachen gegründet (SRT 07.10.2010, SV-Nrn.: 2010/0343 und 2010/0343-E1).Die organisatorischen und personellen Strukturen des Jobcenters sind gegenüber der ARGE weitgehend unverändert geblieben.4.521 Verwaltung der gemeinsamen EinrichtungIm Hinblick darauf, dass dem Jobcenter auf Grund der rechtlichen Rahmenbedingungen Personal nur durch die beiden Träger zugewiesen werden konnte, wurden die bisher in derARGE tätigen Mitarbeiter zum 01.01.2011 von der StädteRegion übernommen bzw. von den bisherigen Dienstherrren/Arbeitgebern zur StädteRegion abgeordnet.Die StädteRegion Aachen trägt die Personalkosten für die übernommenen Mitarbeiter sowie für die abgeordneten Mitarbeiter der ehemaligen Kreiskommunen. Für die abgeordnetenMitarbeiter der Stadt Aachen trägt diese die Personalkosten.Die StädteRegion erhält für alle im Jobcenter tätigen Mitarbeiter eine Erstattung der Personalkosten. Der auf die abgeordneten Mitarbeiter der Stadt Aachen entfallende Anteil wird inHöhe der tatsächlich entstandenen Kosten an die Stadt Aachen weitergeleitet. Auf Grund von Vereinbarungen zwischen der StädteRegion und der Stadt Aachen sowie die ehemaligenkreisangehörigen Kommunen werden für alle abgeordneten Beamten außerdem die in der Erstattung enthaltenen Anteile für Pensionsrückstellungen an die jeweiligenDienstherren weitergeleitet.Eine Corona-Isolierung kam nach dem NKF-CUIG nur bis einschließlich zum Jahr 2023 in Betracht.Hieraus ergeben sich folgende Ansätze:05.02.01 "Leistungen nach dem SGB II"HaushaltsansatzTP 950301 "Verwaltung der gemeinsamen Einrichtung" 2025 2026 2027 2028€ € € €E/414100 "Zuw.u. Zusch.f. lfd. Zwecke v. Land" 200.000 200.000 0 0E/448401 "Personalkostenerstattung der Agentur für Arbeit" 24.750.000 25.740.000 26.769.600 27.840.384E/448403 "Kostenerstattungen von ges. Sozialversicherungen" 35.000 35.350 35.704 36.061E/448803 "Sonst. Erstattungen von übrigen Bereichen" 20.000 20.200 20.402 20.606E/449103 "Erstattung Bund Verwaltungskosten Bildung und Teilhabe" 1.460.000 1.474.600 1.489.346 1.504.239E/491900 "Erträge aus der Isolierung gem. NKF-CIG" 0 0 0 0A/500001 "Personal-/Versorgungsaufwendungen" -24.750.000 -25.740.000 -26.769.600 -27.840.384A/541130 "Dienstreisekosten" -500 -505 -510 -515A/543990 "Andere Sonstige Geschäftsaufwendungen" -20.000 -20.200 -20.402 -20.606A/545411 "Kommunaler Finanzierungsanteil an den Verwaltungskosten" -10.800.000 -10.908.000 -11.017.080 -11.127.251A/545821 "IT-Fachanwendungen - lfd. Kosten -" -750 -758 -766 -774A/571550 "AfA Betriebs- und Geschäftsausstattung" 0 0 0 0Netto-Aufwand insgesamt -9.106.250 -9.199.313 -9.493.306 -9.588.240
C/0634.522 Leistungsbeteiligung des Bundes/Bildungs- und TeilhabepaketNach § 46 SGB II beteiligt sich der Bund zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung. Der prozentuale Anteil des Bundes an den Unterkunftskosten wurde bisherentsprechend der Entwicklung der Bedarfsgemeinschaftszahlen angepasst.Er betrug ab 2014 27,60% sowie ab 2020 nach Aufstockung im Zuge der Corona-Pandemie um 25% ab dann 52,6%. Hinzu kommen die 10,2 % aus dem "5-Mrd.-Paket",so dass die Gesamterstattungsquote aktuell bei 62,8 % liegt. Diese setzt sich wie folgt zusammen.Produkt/Teilprodukt/SachkontoBezeichnungErstattungsquote05.02.01 Grundsicherung nach dem SGB II950310 Leistungen für Unterkunft und HeizungE/449111 Leistungsbeteiligung des Bundes bei Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II 24,50%E/449111 u. A/533110 Warmwasser 1,90%E/449111 Anteil am sog. "5-Mrd.-Paket" 10,20%E/449111 Aufstockung ab 2020 25,00%Zwischensumme 61,60%05.02.01 Grundsicherung nach dem SGB II950301 Verwaltung der gemeinsamen EinrichtungE/429102 u. A/545411 Verwaltungskosten SGB II 1,00%05.03.01 Besondere soziale Leistungen950400 Leistungen nach dem BKGGE/449103 Verwaltungskosten für Bildung und Teilhabe für Kinderzuschlags- und Wohngeldberechtigte 0,20%Zwischensumme 1,20%05.02.01950390Grundsicherung nach dem SGB IISonstige kommunale Leistungen nach dem SGB IIE/449106 Erstattung des Bundes für Verwaltungskosten Erstattung derA/533811 Leistungen für Bildung und Teilhabe tatsächlichen05.03.03 Besondere soziale Leistungen Aufwen-950450 Leistungen nach dem BKGG dungenE/449106 Bundeserstattung der Leistungen für Bildung und Teilhabe für Empfänger KinderzuschlagA/533812 Leistungen für Bildung und Teilhabe für Empfänger KinderzuschlagErstattungsquote insgesamt 62,80%Hinzu kam bis 2021 die Erstattung der flüchtlingsbedingten KdU in Höhe des nicht durch die vorstehende Erstattung bereits abgedeckten Anteils sowie aus dem sog. "5-Mrd.-Paket" einweiterer Anteil KdU-Erstattung zur Entlastung der Eingliederungshilfe, der zunächst bei 10,2% liegen sollte. Weil bundesweit damit die Höchstgrenze derErstattung nach Art. 104a GG (von bisher 49% bzw. 74% nach der Aufstockung um 25% in 2020) überschritten worden wäre, wurde hinsichtlich des "5-Mrd.-Pakets" und der damitverbundenen Erstattung zur Vermeidung des sog. "Überlaufmechanismus" die Erstattungsquote an die Kreisebene von den eigentlich vorgesehenen 10,2% auf 2,7% in 2020 undauf 1,2% in 2021 abgesenkt bei gleichzeitiger Erhöhung der Bundeszuweisungen aus Umsatzsteueranteilen an die regionsangehörigen Kommunen.Erst mit dem Wegfall der Erstattung der Flüchtlings-KdU seit dem Jahr 2022 kommen wieder die vollen 10,2% auf der Kreisebene an.Für 2024 waren einmalig aus den Flüchtlingszuweisungen aus Nov. 2023 in Höhe von insgesamt rd. 7,1 Mio. € anteilig rd. 6,1 Mio. € als zusätzlicher Ertrag in 2024 veranschlagt.Dieser Ertrag fällt für 2025 wieder weg.
Haushaltssatzung 2025Entwurf - Band
A/004
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A/008Der Gesamtbetrag der Verpflich
A/010§ 7Bei der Leistung über- un
A/012Wohnbevölkerung des Regierung
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C/004Vorberichtzum Haushaltsplan de
C/0061.2 Haushaltsjahr 2024Der Stä
C/0081.3 Haushaltsjahr 2025Der Erge
C/010●OrientierungsdatenDie Orien
D/038Nr.Fraktion, Gruppe,einzelnes
D/040Zuwendungen an Fraktionen, Gru
D/042Zuwendungen an Fraktionen, Gru
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