Nahverkehrsplan der StädteRegion Aachen 2016 - 2020 1 Vorbemerkung Die Kreise und kreisfreien Städte sind gemäß dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) Aufgabenträger für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Ausgenommen davon ist der Schienenpersonennahverkehr (SPNV), für den die Zuständigkeit bei den drei Zweckverbänden VRR, NVR und NWL liegt. Im Gemeindeverband StädteRegion Aachen ist die Aufgabenträgerschaft für den kommunalen straßengebundenen Verkehr (Öffentlicher Straßenpersonennahverkehr, ÖSPV) geteilt. Die Stadt Aachen nimmt ein eigenes Ausgestaltungsrecht für den ÖSPV wahr und ist zuständiger Aufgabenträger für das Bedienungsgebiet Stadt Aachen. Die Zuständigkeit der StädteRegion Aachen ist somit beschränkt auf das Gebiet des ehemaligen Kreises Aachen. Sie umfasst die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖSPV. Die Aufgabenträger sind verpflichtet, einen Nahverkehrsplan (NVP) aufzustellen und fortzuschreiben. Die gesetzliche Vorgabe, die Nahverkehrspläne alle fünf Jahre fortzuschreiben, ist mit der letzten Novellierung des ÖPNVG NRW entfallen. Die Nahverkehrspläne sind nunmehr bei Bedarf fortzuschreiben. Auf Grund der strukturellen und verkehrlichen Entwicklung in der StädteRegion Aachen wie auch im Hinblick auf die veränderten gesetzlichen Rahmenbedingungen legt die StädteRegion Aachen hiermit die 3. Fortschreibung ihres Nahverkehrsplanes vor. Der Nahverkehrsplan versetzt den Aufgabenträger in enger Zusammenarbeit mit den angehörigen Kommunen in die Lage, mit Zielsetzungen und Rahmenvorgaben den Umfang des Angebotes, die Qualität und die Ausgestaltung des Nahverkehrs in ihrem Bedienungsgebiet eigenverantwortlich fortzuentwickeln. Auf Grund der engen Verzahnung der Angebote im Gesamtgebiet der StädteRegion erfolgt die Fortentwicklung in enger Abstimmung mit dem Aufgabenträger Stadt Aachen. Die dritte Fortschreibung des Nahverkehrsplans der StädteRegion hat insbesondere das Ziel, die Angebote nachfrageorientiert weiter zu entwickeln, gleichzeitig aber auch eine angemessene Grundversorgung sicher zu stellen. Durch eine differenzierte Ausgestaltung und Verknüpfung der Angebote soll das Gesamtnetz der öffentlichen Verkehrsleistungen im Gebiet des AVV gestärkt und damit attraktiver für die Bürger gestaltet werden. Die zukünftige Angebotsstruktur wird durch ein Zielnetz 2018 definiert, welches auch gleichzeitig die Basis für die Neuvergabe der ÖSPV-Leistungen in der StädteRegion Aachen darstellt. Der Nahverkehrsplan umfasst einen planerischen Betrachtungszeitraum von fünf Jahren (2016 bis 2020). Herzstück des NVP ist das vorgenannte Zielnetz 2018, dessen Umsetzung zum Fahrplanwechsel im Dezember 2017 angestrebt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt sind punktuelle Einzelmaßnahmen im Rahmen der aktuellen vertraglichen Regelungen mit den Verkehrsunternehmen und im engen Zusammenwirken mit dem Aufgabenträger und den Städten und Gemeinden erforderlich. Die Konkretisierung der Fahrplanmaßnahmen erfolgt jährlich im Rahmen der üblichen Abstimmungsprozesse im AVV. Für den Planungshorizont 2019/2020 erfolgt ein Ausblick auf mögliche weitere Entwicklungen. Als Mitglied im Zweckverband Aachener Verkehrsverbund finanziert die StädteRegion Aachen die ÖSPV-Leistungen in ihrem Zuständigkeitsgebiet im Rahmen der Zweckverbandsumlage. Die angehörigen Kommunen sind über eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung in die Finanzierung eingebunden und wirken bei der Ausgestaltung des ÖSPV mit. \AVVSERVER\avv-za\Nahverkehrsplan StädteRegion Aachen 2016-2020.doc - 3 -
Nahverkehrsplan der StädteRegion Aachen 2016 - 2020 1.1 Rechtsrahmen Der Rechtsrahmen für den ÖPNV wird im Wesentlichen durch die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über Öffentliche Verkehrsdienste auf Schiene und Straße (EU-VO 1370/2007), das novellierte Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Stand 01.01.2013 und das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) gebildet. Darüber hinaus sind weitere gesetzliche Vorgaben, zum Beispiel das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (BGG) zu beachten. Europarecht: EU-VO 1370/2007 Die Verordnung EU-VO 1370/2007 (sog. Marktöffnungsverordnung) ist am 23.10.2007 beschlossen, am 03.12.2007 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und am 03.12.2009 in Kraft getreten. Zeitgleich wurde die bisherige Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 aufgehoben. Das damit neu beschriebene Vergaberecht umfasst die folgenden Eckpunkte: Finanzielle Ausgleichsleistungen durch den Aufgabenträger können ausschließlich auf der Grundlage eines öffentlichen Dienstleitungsauftrags gewährt werden. Hierbei sind verschiedene Handlungsformen zulässig (Verträge, Gesetze, Verwaltungsregelungen, Bedingungen für die Betrauung interner Betreiber). In öffentlichen Dienstleistungsaufträgen sind die zu erfüllenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen klar zu definieren und die Parameter, anhand derer die Ausgleichsleistungen berechnet werden, in objektiver und transparenter Weise festzulegen. Öffentliche Verkehrsdienste können selbst erbracht oder ohne vorhergehende Ausschreibung einem im Besitz des Aufgabenträgers befindlichen Betreiber übertragen werden (In-House-Vergabe), sofern der Auftraggeber über diesen eine Kontrolle ausübt wie über seine eigenen Dienststellen. In diesem Fall gilt für die Betreiber ein Beteiligungsverbot an Ausschreibungen in anderen Regionen. Zudem gilt das Verbot der Überkompensation. Öffentliche Dienstleistungsaufträge unter einem geschätzten jährlichen Wert von 1 Mio. € oder unter einer jährlichen Verkehrsleistung von 300.000 km sowie Dienstleistungsaufträge im Eisenbahnverkehr (ohne U-Bahnen und Straßenbahnen) können direkt vergeben werden. Werden öffentliche Dienstleistungsaufträge an kleine oder mittlere Unternehmen mit nicht mehr als 23 Fahrzeugen vergeben, können die Schwellenwerte verdoppelt werden. Die Laufzeit der öffentlichen Dienstleistungsaufträge soll für Busverkehrsdienste höchstens 10 Jahre, für Schienenverkehrsdienste höchstens 15 Jahre betragen (bei Direktvergabe im Eisenbahnverkehr höchstens 10 Jahre). Falls die Betreiber jedoch erhebliche Investitionen für die Erbringung der Verkehrsdienstleistungen tätigen müssen, kann die Laufzeit der Dienstleistungsaufträge um die Hälfte verlängert werden. Die neuen Vergabebestimmungen gelten ab dem 03.12.2019. Während des Übergangszeitraumes von 10 Jahren sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die neue Verordnung bereits schrittweise anzuwenden. - 4 - \AVVSERVER\avv-za\Nahverkehrsplan StädteRegion Aachen 2016-2020.doc
Nahverkehrsplan der StädteRegion A
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57 ASEAG 61 RVE 66 RVE AC Verlauten
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02.00-03.00 03.00-04.00 04.00-05.00
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persönlich ausgelegt telefonisch p
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