Nahverkehrsplan der StädteRegion Aachen 2016 - 2020 3.14 Sauberkeit Sauberkeit ist ein wichtiges Ziel, um den ÖPNV attraktiv zu gestalten. Die Qualitätskriterien im Bereich Sauberkeit umfassen die Fahrzeuge, die Haltestellen und die Vertriebsstellen. Sie sollen einem sauberen und gepflegten Erscheinungsbild genügen. Das Kriterium Sauberkeit stellt eine Basisleistung dar, d. h. der Kunde nimmt Sauberkeit im positiven Sinn als selbstverständliche Leistung wahr, während die Ablehnung bei nicht erfüllten Anforderungen extrem zunimmt. Qualitätskriterien bilden die Reinigungsintervalle und die veranschlagte Zeit je Vorgang sowie die Bereitschaft zu (bzw. die Auferlegung von) kleinen Reinigungstätigkeiten durch das Fahrpersonal. Mangelnder Sauberkeit müssen die Verkehrsunternehmen schnellstmöglich nachgehen. Sofern sich Probleme mit mangelnder Sauberkeit außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Verkehrsunternehmen ergeben (z. B. an Haltestellen), muss eine Mitteilung an die zuständige Dienststelle erfolgen. Die Sorgfaltspflicht für saubere Fahrzeuge, Betriebsanlagen und (eigene) Vertriebsstellen liegt beim Verkehrsunternehmen. Für die Haltestellen sind die jeweiligen Baulastträger zuständig, sofern nicht anderweitige Regelungen getroffen werden. 3.15 Barrierefreiheit Gesetzliche Vorgaben Barrierefreiheit im ÖPNV ist eine Voraussetzung für ein selbstbestimmtes Leben für Menschen mit Behinderungen. Dabei profitieren nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern alle, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Dazu zählen ältere Menschen, Eltern mit Kinderwagen oder in Begleitung von Kindern, Personen mit schwerem Gepäck u.a. Die Berücksichtigung der Belange beeinträchtigter Menschen ist gesetzlich festgeschrieben. Die novellierte Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 3 PBefG vom 7.8.2013 verlangt, dass der Nahverkehrsplan die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch beeinträchtigten Menschen berücksichtigt mit dem Ziel, für die Nutzung des ÖPNV bis zum 1. Januar 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen. Von dieser Frist kann gemäß § 8 Abs. 3 Satz 4 PBefG nur abgewichen werden, wenn im Nahverkehrsplan Ausnahmen konkret benannt und begründet werden. Definition der Barrierefreiheit § 4 BGG: “Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für behinderte Menschen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“ \AVVSERVER\avv-za\Nahverkehrsplan StädteRegion Aachen 2016-2020.doc - 57 -
Nahverkehrsplan der StädteRegion Aachen 2016 - 2020 Mobilitätseinschränkungen Im Hinblick auf eine Konkretisierung von Maßnahmen zum Abbau von Barrieren ist es hilfreich, zunächst die möglichen Formen der Mobilitätseinschränkungen zu beschreiben (Abbildung 17). Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft ÖPNV der kommunalen Spitzenverbände, September 2014 Abb. 17: Übersicht über mögliche Mobilitätseinschränkungen Die Anforderungen an die Herstellung der Barrierefreiheit im ÖSPV sind zunächst auf die Mobilitätseinschränkungen „im engeren Sinn“ ausgerichtet. Gleichzeitig sollte jedoch auch ein Abgleich zu den weitergehenden Anforderungen erfolgen. Aspekte eines barrierefreien ÖSPV Die Handlungsfelder zur Herstellung der Barrierefreiheit stellen sich sehr unterschiedlich dar. Für die weiteren Betrachtungen und Definition der Anforderungen werden die folgenden Teilbereiche gesondert betrachtet (Abbildung 18): Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft ÖPNV der kommunalen Spitzenverbände, September 2014 Abb. 18: Aspekte für einen barrierefreien ÖPNV - 58 - \AVVSERVER\avv-za\Nahverkehrsplan StädteRegion Aachen 2016-2020.doc
Juni 2015 Nahverkehrsplan 2016 - 20
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