Nahverkehrsplan der StädteRegion Aachen 2016 - 2020 Zuständigkeiten Die Zuständigkeiten für die Herstellung der Barrierefreiheit stellen sich in den aufgezeigten Handlungsfeldern sehr unterschiedlich dar (Tabelle 19). Handlungsfeld Zuständigkeit Infrastruktur ÖSPV-Haltestellen: Die Zuständigkeit liegt beim jeweiligen Baulastträger: - Kommune - Kreis bzw. StädteRegion - Straßen.NRW (Bund, Land) (Bahnhöfe/Haltepunkte: Nahverkehr Rheinland) Fahrzeuge - Verkehrsunternehmen - Aufgabenträger (Anforderungen) - Zweckverband AVV (Förderung) Information und Kommunikation - Verkehrsunternehmen - Verkehrsverbund - Aufgabenträger - Baulastträger bei Haltestellen Betrieb und Unterhaltung - Verkehrsunternehmen - Aufgabenträger/Baulastträger Tab. 19: Übersicht zu den Zuständigkeiten in den Handlungsfeldern Barrierefreiheit Infrastruktur Die Zugänglichkeit zum ÖSPV wird maßgeblich durch die Ausgestaltung der Haltestellen und die Kompatibilität zu den eingesetzten Fahrzeugen geprägt. Entsprechende Regelwerke zum barrierefreien Ausbau von Verkehrsanlagen liegen vor und werden kontinuierlich weiterentwickelt. Wesentliche Planungsgrundlagen sind unter anderem: Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen – HBVA 2011, Empfehlungen für Anlagen des ÖPNV - EAÖ 2012. Zukünftig wird die geplante DIN-Norm 18040-3 „Barrierefreies Bauen, Teil 3“ eine wichtige Basis für die Ausgestaltung der Verkehrsanlagen im ÖSPV darstellen. Im Rahmen des Nahverkehrsplans werden ausschließlich Anlagen für den ÖSPV betrachtet, diese schließen auch die Schnittstellen zu Anlagen für den SPNV ein. Bei Haltestellen, die in den letzten Jahren erneuert oder neu \AVVSERVER\avv-za\Nahverkehrsplan StädteRegion Aachen 2016-2020.doc - 59 -
Nahverkehrsplan der StädteRegion Aachen 2016 - 2020 gebaut wurden, wurden die Anforderungen für einen barrierefreien Zugang bereits weitestgehend berücksichtigt. Bei allen Planungen im Bereich Infrastruktur soll schrittweise eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit gewährleistet werden. Die unter Umständen nicht oder nicht sicher zu erreichende vollständige Barrierefreiheit vor dem 1. Januar 2022 wird als Abweichung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 4 PBefG benannt und begründet. Die Bereitstellung von Finanzmitteln von Bund und Land insbesondere im Hinblick auf bauliche Veränderungen ist hierbei unerlässlich. Fahrzeuge Die Anforderungen an die Fahrzeuge im Hinblick auf die Herstellung der Barrierefreiheit werden ebenfalls durch gesetzliche Vorgaben (BOKraft) und Verbändeempfehlungen geprägt. Darüber hinaus hat der Zweckverband AVV eine Richtlinie zur Förderung von Fahrzeugen erlassen, die dem gesetzlichen Anforderungsprofil entsprechen. Diese Richtlinie umfasst unter anderem folgende Anforderungen zur Herstellung der Barrierefreiheit: Niederflurtechnik, Vorhandensein mindestens einer Einstiegshilfe (Rampe), ausreichende Multifunktionsfläche für Rollstuhlnutzer (auch Nutzer von Rollatoren, Personen mit Kinderwagen oder Gepäck etc.), kontrastreiche Gestaltung im Fahrzeuginnern (besonders Haltegriffe und -stangen, Anforderungstasten, Podeste, Sitzflächen) und leichter Zugang zu Haltewunschtasten und barrierefreie akustische und visuelle Fahrgastinformation. Diese Anforderungen sind in den Fahrzeuganforderungen im Kapitel 3.7 berücksichtigt. Information und Kommunikation Im Handlungsfeld „Information und Kommunikation“ sind insbesondere folgende Anforderungen von Bedeutung: eine Beratung über barrierefreie Angebote in den Kundenzentren sowie telefonisch, die Aufbereitung digitaler Informationen in der Art, dass diese für Blinde oder in ihrer Sehfähigkeit beeinträchtigte Menschen zugänglich sind, eine barrierefreie Information für hörbeeinträchtigte und gehörlose Menschen z.B. durch Gebärdensprachenübersetzung an visuellen Medien und eine leicht verständliche Information für Menschen mit Lernbehinderungen. Eingehend zu berücksichtigen sind die Informationen für Menschen, die in ihrer Mobilität oder sensorisch beeinträchtigt sind. Insbesondere gehbehinderte Menschen oder Menschen im Rollstuhl benötigen Informationen zur Art des genutzten Verkehrsmittels (Zustiegshöhe, -hilfe, Multifunktionsfläche u.a.), zur Länge und Beschaffenheit von Umsteigewegen, zur Art und Lage von Haltestellen (Rampen, taktile Hilfen u. a.) sowie zur Funktionsfähigkeit ergänzender Infrastrukturelemente, beispielsweise von Aufzügen. Es ist darauf hinzuwirken, dass die notwendigen Datengrundlagen erhoben oder über entsprechende Schnittstellen aus anderen Systemen generiert werden, um diese verfügbar zu machen. Über Art und Umfang der Information hinaus ist zu berücksichtigen, dass diese für unterschiedliche Personengruppen leicht zugänglich ist. Blinde Menschen oder diejenigen, deren Sehfähigkeit - 60 - \AVVSERVER\avv-za\Nahverkehrsplan StädteRegion Aachen 2016-2020.doc
Juni 2015 Nahverkehrsplan 2016 - 20
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